1 (...) 12. Das Bundesamt für Ausländerfragen (BFA) ist unter anderem zuständig für die Zustimmung zu Aufenthaltsbewilligungen gemäss Art. 36 der V vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO, SR 823.21; Art. 52 Bst. b Ziff. 3 BVO). Gestützt auf diese Bestimmung kann der Kanton anderen nicht erwerbstätigen Ausländern Aufenthaltsbewilligungen erteilen, wenn «wichtige Gründe es gebieten». Der «wichtige Grund» im Sinne des Gesetzes ist eine Mindestzulassungsvoraussetzung des Bundesrechts in Gestalt eines unbestimmten Rechtsbegriffs (vgl. Art. 37 BVO;