{"Signatur": "CH_VB_002", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1996-02-19", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_002_JAAC-60-95--_1996-02-19.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003251.pdf?ID=150003251", "Checksum": "c088ccc487619acf1e6b2b644e4ec07f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 60.95 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) 19.02.1996 JAAC 60.95 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFJP, Département fédéral de justice et police 19.02.1996 JAAC 60.95 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Dipartimento federale di giustizia e polizia DFGP 19.02.1996 JAAC 60.95 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFJP, Département fédéral de justice et police"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Dipartimento federale di giustizia e polizia DFGP"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:40", "Checksum": "bdfb7b6b7e5c1a0ee2b1e0bb52ff8f7b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) 19.02.1996 JAAC 60.95 \r\n\n 3\nGrund die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gebietet. Noch deutlicher als\nbeim Art. 13 Bst. f BVO muss sich somit eine fremdenpolizeiliche Regelung von\nder Interessenlage her und unter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte und\nBesonderheiten des Einzelfalles geradezu aufdrängen. Voraussetzung ist daher\nimmer, dass der Ausländer eine enge Beziehung zur Schweiz aufweist.\nDas Departement hat sich in seinem Entscheid vom 13. Januar 1995 bereits\nzur Massgeblichkeit der Anwesenheitsdauer und des Integrationsgrads\nder Beschwerdeführerin geäussert. Es hat festgestellt, dass die Berufung\nder Beschwerdeführerin auf den mehrjährigen Aufenthalt und die\ndaraus abgeleitete Integration nicht entscheidend sein könne. Die ersten\nknapp 3 Jahre habe sich die Beschwerdeführerin illegal in der Schweiz\naufgehalten. Ihr weiterer (bis heute andauernder) Aufenthalt sei durch\nein fremdenpolizeiliches Bewilligungsverfahren ermöglicht worden,\ndas unter bewusst irreführenden Angaben eingeleitet worden sei und\ndas besondere Abklärungen erfordert habe. Das Gebot von Treu und\nGlauben schliesse jedoch die Ausnützung des eigenen unredlichen oder\nwiderrechtlichen Verhaltens aus (vgl. Max Imboden / René A. Rhinow\nSchweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 5. Aufl., N° 74 B V. c und N° 78\nB. III. b; in gleichem Sinne im Ergebnis auch das Bundesgericht in einem\nnicht veröffentlichten Urteil vom 29. Oktober 1991 i. S. M.H., in dem es um\ndie Berufung auf einen in Ausübung von Schwarzarbeit erlittenen Unfall\nging, und neuerdings unveröffentlichte Urteile des Bundesgerichts vom\n9. August 1995 i. S. A.A. sowie vom 5. April 1995 i. S. E.C.). Das Bundesgericht\nhat dazu in seinem Urteil vom 5. April 1995 - ungeachtet der Unzulässigkeit\nder Verwaltungsgerichtsbeschwerde - festgehalten, das Departement habe der\nBeschwerdeführerin die lange illegale Anwesenheit und die offensichtlich\ngewollt unzulängliche Mitwirkung entgegenhalten und ihr, schon aus\ngeneralpräventiven Überlegungen, das diesbezügliche Verhalten von «in\nihrem Interesse» tätig gewordenen Drittpersonen anrechnen können. Es\nbeurteilte deshalb die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unabhängig von deren\nZulässigkeit als von vornherein aussichtslos. Diese Beurteilung gilt in gleicher\nWeise für das vorliegende Verfahren. Der Beschwerdeführerin ist es damit von\nvornherein verwehrt, sich auf die Dauer ihres Aufenthaltes in der Schweiz und\ndie damit zusammenhängende Integration zu berufen.\nDoch selbst dann, wenn man der Beschwerdeführerin das eigene Verhalten\nund dasjenige ihres Bruders nicht zurechnen wollte, würde sich an der\nBeurteilung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles nichts\nändern. Die Beschwerdeführerin reiste zwar im August 1990 im Alter von\n12 Jahren in die Schweiz. Seither hält sie sich hier auf. Unter gewöhnlichen\nVerhältnissen würde sich die Frage eines Härtefalles stellen. Immerhin\nverbrachte sie diejenigen Jahre in der Schweiz, die gewöhnlicherweise\nfür die Entwicklung eines Menschen prägend sind. Demgegenüber gibt\nes folgendes zu berücksichtigen: Die ersten rund drei Jahre hielt sie sich\nhier illegal auf und besorgte den Haushalt ihres Bruders. Eine Schule\nbesuchte sie offensichtlich nicht. Es kann daher nicht davon ausgegangen\nwerden, dass die Beschwerdeführerin während dieser Zeit ein soziales\nBeziehungsnetz ausserhalb des engsten familiären Kreises aufbauen konnte.\nErst nach der Aufdeckung des illegalen Aufenthaltes wurde Ende Mai 1993 ein\nfremdenpolizeiliches Bewilligungsverfahren eingeleitet und auf diese Weise\nder weitere Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz sichergestellt.\n\n4\nDie Beschwerdeführerin war damals bereits 15 Jahre alt. Sie hält sich mithin\nerst seit rund 2 ½ Jahren unter regulären, eine Integration überhaupt\nermöglichenden Bedingungen in der Schweiz auf. Von dieser Möglichkeit\nwurde indessen - soweit bekannt - kein übermässiger Gebrauch gemacht.\nDie einzige belegte Integrationsleistung besteht nebst Aneignung gewisser\nDeutschkenntnisse darin, dass die Beschwerdeführerin seit September\n1994 (...) Integrationskurse besucht. Es muss davon ausgegangen werden,\ndass ihre Hauptbeschäftigung nach wie vor darin liegt, den Haushalt ihres\nBruders zu führen. Unter diesen Umständen kann vernünftigerweise nicht\nangenommen werden, die Beschwerdeführerin habe während dieser rund 2\n½ Jahre Bindungen zur Schweiz ausserhalb des Familienkreises entwickelt,\ndie für die Beurteilung eines Härtefalles von eigenständiger Bedeutung wären.\nAngesichts dieser Tatsache und in Anbetracht des bestehenden familiären\nBeziehungsnetzes in der Türkei wäre ihr ein Leben dort durchaus zuzumuten.\nDie pauschalen und unsubstantiierten Gegenbehauptungen vermögen an\ndieser Feststellung nichts zu ändern.\n\n5\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 60.95 - Auszug aus einem Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und\nPolizeidepartementes vom 19. Februar 1996; eine dagegen gerichtete Beschwerde wurde\nvom Bundesgericht abgewiesen\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1996\nAnnée\nAnno\n\nBand 60\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 003 251\n\n"}