{"Signatur": "CH_VB_002", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1996-02-19", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_002_JAAC-60-95--_1996-02-19.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003251.pdf?ID=150003251", "Checksum": "c088ccc487619acf1e6b2b644e4ec07f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 60.95 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) 19.02.1996 JAAC 60.95 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFJP, Département fédéral de justice et police 19.02.1996 JAAC 60.95 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Dipartimento federale di giustizia e polizia DFGP 19.02.1996 JAAC 60.95 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFJP, Département fédéral de justice et police"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Dipartimento federale di giustizia e polizia DFGP"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:40", "Checksum": "bdfb7b6b7e5c1a0ee2b1e0bb52ff8f7b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) 19.02.1996 JAAC 60.95 \r\n\n 2\nvon Art. 13 BVO vergleichen, der einen erwerbstätigen Ausländer unter\nbestimmten Voraussetzungen vom System der zahlenmässigen Begrenzung\nausnimmt. Der Wortlaut der Bestimmung in Art. 36 BVO und die Tatsache,\ndass sie einem eng gefassten Zulassungskatalog gegenübersteht, lassen\ndeutlich erkennen, dass sie nicht als leicht erreichbarer Auffangtatbestand\ngehandhabt werden darf. Sie ist jedoch inhaltlich offen gehalten und daher\nweder auf humanitäre Fälle beschränkt, noch auf dauernde Anwesenheit\nausgerichtet. Ist aber ein dauernder Aufenthalt des nichterwerbstätigen\nAusländers beabsichtigt, so ist ein wichtiger Grund im Sinne der Verordnung\nzu bejahen, wenn der Ausländer gestützt auf Landesrecht (Art. 7 und 17 Abs. 2\nANAG) oder Staatsvertrag (Art. 8 EMRK) einen Anspruch auf Erteilung einer\nAufenthaltsbewilligung hat (vgl. Art. 4 ANAG).\nBesteht zwar kein solcher Anspruch, wird jedoch die Notwendigkeit einer\nZulassung aus humanitären Gründen abgeleitet, so liegt es nahe, die von\nLehre und Rechtsprechung entwickelten Kriterien zum funktionell und\ninhaltlich gleich gelagerten Art. 13 Bst. f BVO als Auslegungshilfe beizuziehen.\nBeide Bestimmungen verfolgen in dieser Fallkonstellation den Zweck,\nHärten auszugleichen, die sich daraus ergeben, dass die Zulassung des\nAusländers als Folge des Begrenzungssystems zu scheitern droht. Eine weniger\nrestriktive Handhabung des Art. 36 BVO ist schon wegen des Wortlauts der\nBestimmung abzulehnen. Zum gleichen Ergebnis führt die zahlenmässige\nBedeutung der Kategorie nicht erwerbstätiger Ausländer innerhalb der\nausländischen Wohnbevölkerung und der Umstand, dass die BVO im Vergleich\nzur altrechtlichen Verordnung des EJPD über die Begrenzung der Zahl der\nAusländer vom 26. Oktober 1983 (VO EJPD, AS 1983 1438, 1984 1192) gerade\ndiese Gruppe im Interesse wirksamer Stabilisierungsbemühungen strengeren\nZulassungsvoraussetzungen unterwerfen wollte.\n(...)\n17. (...) Der «wichtige Grund» für die Erteilung einer zeitlich offenen\nAufenthaltsbewilligung verlangt in Anlehnung an Lehre und Rechtsprechung\nzu Art. 13 Bst. f BVO, dass sich der Ausländer in einer persönlichen Notlage\nbefindet. Das bedeutet, dass seine Lebens- und Daseinsbedingungen gemessen\nam durchschnittlichen Schicksal von Ausländern in gesteigertem Masse in\nFrage gestellt sind beziehungsweise die Verweigerung der Zustimmung für ihn\nschwere Nachteile zur Folge hätte. Bei der Beurteilung des Härtefalles sind\nalle Gesichtspunkte und Besonderheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen.\nEin Härtefall setzt nicht zwingend voraus, dass sich der Ausländer je hier\naufgehalten hat, sofern sich eine Anwesenheit in der Schweiz als unabdingbar\nzur Vermeidung einer bedrohlichen Notlage entpuppt. Andererseits genügt\ndie bisherige oder eine frühere Anwesenheit für sich allein nicht zur\nAnnahme eines Härtefalles. Wenn der Ausländer allerdings eine besonders\nenge Beziehung zur Schweiz hat, zum Beispiel weil er während längerer\nZeit mit Anwesenheitsrecht hier lebte und gut integriert ist, kann dies die\nAnforderungen an die Dringlichkeit der Notlage verringern, sofern gerade\nauch darin eine Härte zu sehen ist, dass er seine Beziehung zur Schweiz nicht\noder nicht mehr hier leben kann. Dies ist auch daran zu messen, wieweit\nes dem Ausländer zumutbar ist, sich in einem anderen Land, namentlich in\nseiner Heimat, aufzuhalten beziehungsweise sich dorthin zu begeben (BGE\n119 Ib 33 E. 4c, 117 Ib 317 E. 4b). Der Tatbestand des Art. 36 BVO ist indessen\nnach ausdrücklichem Wortlaut der Norm nur dann erfüllt, wenn der wichtige\n\n"}