Da keinerlei Ansprüche auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bestehen, ist die Einleitung und Durchführung eines fremdenpolizeilichen Verfahrens schlechthin ausgeschlossen. Diese Regelung gilt, wie bereits dargelegt wurde (vgl. E. 10), auch für die Vorinstanz. Sie hat daher zu Recht das Eintreten auf die kantonalen Gesuche um Zustimmung verweigert. Aus der Feststellung, dass Art. 12f AsylG auf die vorliegenden Fälle anwendbar ist, folgt zugleich, dass den betroffenen Ausländern jede Parteistellung fehlt (vgl. E. 9). Die Rüge der kantonalen Fremdenpolizei, die Vorinstanz habe die angefochtenen Verfügungen den betroffenen Ausländern nicht eröffnet, ist daher unbegründet.