Dem Kanton steht es ferner frei, nach eigenen Kriterien und zu einem selbstgewählten Zeitpunkt, hängige Asylverfahren im Hinblick auf allfällige Härtefälle zu prüfen. Hierzu bestünde umso mehr Anlass, als die Kantone bereits mit Kreisschreiben des EJPD vom 21. Dezember 1990 über die geltende Rechtslage informiert wurden. 11. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren handelt es sich bei allen betroffenen Ausländern um rechtskräftig abgewiesene Asylgesuchsteller, sodass Art. 12f AsylG zur Anwendung gelangt. Da keinerlei Ansprüche auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bestehen, ist die Einleitung und Durchführung eines fremdenpolizeilichen Verfahrens schlechthin ausgeschlossen.