Die Unsicherheit über die weitere Lebensgestaltung mag zwar als Härte empfunden werden; sie wurde jedoch vom Gesetzgeber - zumindest für die ersten vier Jahre des Asylverfahrens - als zumutbar beurteilt. Falls sich der Asylbewerber tatsächlich in einer existentiellen Notlage wähnt, kann von ihm erwartet werden, dass er dem Kanton seine Situation rechtzeitig anzeigt, damit dieser nach Ablauf der Vierjahresfrist ein fremdenpolizeiliches Bewilligungsverfahren einleiten und die Sistierung des Asylverfahrens erwirken kann. Dem Kanton steht es ferner frei, nach eigenen Kriterien und zu einem selbstgewählten Zeitpunkt, hängige Asylverfahren im Hinblick auf allfällige Härtefälle zu prüfen.