Der Asylgesuchsteller weiss von vornherein, dass ihm nur sein besonderer Status den Aufenthalt in der Schweiz gestattet und dass er im Falle der Abweisung seines Asylgesuches die Schweiz grundsätzlich verlassen muss. Sein Status bringt gleichzeitig eine Privilegierung mit sich, weil er, im Unterschied zu anderen Ausländern, ein - wenn auch vorübergehendes - Anwesenheitsrecht erwirken kann, ohne vorweg ein ordentliches fremdenpolizeiliches Zulassungsverfahren durchlaufen zu haben.