Diese Auslegung führt keineswegs zu rechtsstaatlich unhaltbaren Ergebnissen, wie die kantonale Fremdenpolizei annimmt. Ein Asylbewerber, dem die Rückkehr in sein Heimatland nicht zumutbar ist, weil er dort einer konkreten, jedoch nicht flüchtlingsrelevanten Gefährdung ausgesetzt wäre, wird gestützt auf Art. 14a Abs. 4 ANAG vorläufig aufgenommen. Mit diesem Akt wird er den ordentlichen fremdenpolizeilichen Bestimmungen unterstellt (Art. 12f AsylG). Hat der Asylbewerber aber einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz (beispielsweise gestützt auf Art. 8 EMRK, Art. 7 oder 17 Abs. 2 ANAG), ist er gemäss Art.