Nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens kommt Art. 17 Abs. 2 und 3 AsylG erst dann wieder zum Zug, wenn die Asylbehörde das Asylverfahren entsprechend den Grundsätzen des Verwaltungsverfahrensrechts wieder aufrollt. Die Einreichung eines Wiedererwägungs- beziehungsweise Revisionsgesuchs, die unabhängig von der Begründetheit dem Belieben des abgewiesenen Asylbewerbers anheimgestellt ist, genügt daher nicht. Die Asylbehörde muss als Ergebnis des Wiedererwägungs- beziehungsweise Revisionsverfahrens das Asylverfahren wieder aufnehmen, worauf der Kanton erneut die Möglichkeit erhält, gestützt auf Art. 17 Abs. 2 und 3 AsylG ein fremdenpolizeiliches Bewilligungsverfahren einzuleiten.