Die Auslegung des Art. 17 Abs. 2 und 3 AsylG ergibt somit, dass diese Bestimmung nur auf hängige Asylverfahren Anwendung findet. Der Kanton kann ein fremdenpolizeiliches Bewilligungsverfahren gestützt auf die zitierte Bestimmung nur einleiten, wenn das Asylgesuch vor mehr als vier Jahren eingereicht wurde und das Asylverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Sind diese Voraussetzungen nicht kumulativ erfüllt, kommt Art. 12f AsylG zur Anwendung. Die Einleitung eines fremdenpolizeilichen Verfahrens auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ist in diesem Fall ausgeschlossen, es sei denn, es bestehe ein Anspruch darauf. Nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens kommt Art.