17 Abs. 2 und 3 unter den Abschnitt «Wegweisung und Vollzug» lässt sich somit nichts Entscheidendes gewinnen. Von grosser Bedeutung ist die Tatsache, dass die Materie gerade im Rahmen des Art. 17 AsylG im Anschluss an Abs. 1 geregelt wird, was auf ihre Ausrichtung auf den Abschluss des Asylverfahrens hindeutet. Diese Schlussfolgerung steht im Einklang mit dem bisherigen Auslegungsergebnis, wonach über die Erteilung einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung vorab zu entscheiden ist. 10.6. Die Auslegung des Art. 17 Abs. 2 und 3 AsylG ergibt somit, dass diese Bestimmung nur auf hängige Asylverfahren Anwendung findet.