17a AsylG konkretisiert sodann den Inhalt der Wegweisungsverfügung. Die restlichen Bestimmungen des Abschnitts umschreiben den Vollzug der Wegweisung, das den Kantonen in diesem Bereich zukommende Ermessen und beantworten für das Vollzugsstadium Fragen der Zusammenarbeit unter den Kantonen sowie der Unterstützung der Kantone durch den Bund. Es handelt sich um Bestimmungen, die unter dem Gesichtspunkt der Wegweisung und des Vollzugs verschiedene Materien behandeln und sich auf verschiedene Verfahrensstadien beziehen. Aus der blossen Einordnung des Art. 17 Abs. 2 und 3 unter den Abschnitt «Wegweisung und Vollzug» lässt sich somit nichts Entscheidendes gewinnen.