Bereits die allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsverfahrensrechts gestatten es der Behörde, ein bei ihr hängiges Verfahren zu sistieren, falls dessen Erledigung vom Ausgang eines Drittverfahrens abhängt. Da ein Asylgesuchsteller, der über eine fremdenpolizeiliche Bewilligung verfügt, nicht weggewiesen werden kann, wäre in casu eine solche Konstellation gegeben (vgl. zum ganzen Kälin, a.a.O, S. 197 ff.; Henninger, a.a.O., S. 304 ff.; Achermann / Hausammann, a.a.