19 Abs. 1 AsylG in der Schweiz aufhalten kann. Der Kanton hat dem BFF oder der ARK seine Bereitschaft hierzu unverzüglich mitzuteilen, weil andernfalls ein Asylentscheid in Unkenntnis des hängigen fremdenpolizeilichen Bewilligungsverfahrens ergehen kann. Mit ausschliesslich prozessökonomischen Gründen dagegen ist eine zureichende Erklärung für eine solche Regelung nicht möglich. Bereits die allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsverfahrensrechts gestatten es der Behörde, ein bei ihr hängiges Verfahren zu sistieren, falls dessen Erledigung vom Ausgang eines Drittverfahrens abhängt.