Das Asylverfahren bleibt alsdann während des Zustimmungsverfahrens von Gesetzes wegen sistiert (Art. 17 Abs. 3 AsylG sieht die Sistierung zwar nur für das Beschwerdeverfahren ausdrücklich vor, doch muss diese Regelung vernünftigerweise auch für das erstinstanzliche Asylverfahren gelten; vgl. Kälin, a.a.O., S. 197; Henninger, a.a.O., S. 314). Die Sistierung des Asylverfahrens stellt einerseits sicher, dass über die Erteilung einer fremdenpolizeilichen Bewilligung vorab entschieden wird, und bewirkt andrerseits, dass sich der Asylbewerber während des Bewilligungsverfahrens gestützt auf die Verfahrensgarantie des Art. 19 Abs. 1 AsylG in der Schweiz aufhalten kann.