18 Abs. 2 AsylG weitgehend ihrer Bedeutung beraubt. Diese Konsequenz kann nur vermieden werden, wenn der Geltungsbereich des Art. 17 Abs. 2 und 3 AsylG auf das hängige Asylverfahren beschränkt wird. Mit der rechtskräftigen Abweisung des Asylgesuchs und der Anordnung einer vollziehbaren Wegweisung soll mit anderen Worten dem Aufenthalt des abgewiesenen Asylbewerbers in der Schweiz ein definitives Ende gesetzt werden. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass die gesetzliche Vollzugsverpflichtung der Kantone entsprechend den Zielvorstellungen des Gesetzgebers auch in der Rechtswirklichkeit zum Tragen kommt.