Sie erfordert ebensosehr, dass der fremdenpolizeiliche Status des Asylbewerbers verbindlich geklärt ist, bevor das Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen wird. Da der Ausschluss des fremdenpolizeilichen Bewilligungsverfahrens gemäss Art. 12f AsylG spätestens mit der Ausreise des abgewiesenen Asylbewerbers endet, hätte die Zulässigkeit eines nachgeschalteten Bewilligungsverfahrens nur Sinn, wenn sich der abgewiesene Asylbewerber während der Dauer des Verfahrens auch tatsächlich in der Schweiz aufhalten dürfte. Dann aber wäre die gesetzliche Vollzugspflicht gemäss Art. 18 Abs. 2 AsylG weitgehend ihrer Bedeutung beraubt.