6 gesetzgeberischen Willen. Eine gesetzliche Ordnung, welche die Kantone unbedingt und ohne ihnen Ermessensräume zuzugestehen zum Vollzug verpflichtet, setzt aber nicht nur voraus, dass der Vollzug der Wegweisung bereits im Sachentscheid geprüft und angeordnet wird (vgl. Art. 17 Abs. 1, Art. 17a Bst. b-f und Art. 18 Abs. 1 AsylG). Sie erfordert ebensosehr, dass der fremdenpolizeiliche Status des Asylbewerbers verbindlich geklärt ist, bevor das Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen wird.