In bezug auf die Verpflichtung, die Wegweisung zu vollziehen, sind jedoch keine Ausnahmen vorgesehen (BBl 1990 II 647 f.). Art. 17 Abs. 2 und 3 AsylG bezweckt wohl eine Ausnahme von der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens zugunsten langjähriger Asylbewerber, jedoch nur in dem Sinne, dass in diesen Fällen eine Verzögerung des Asylverfahrens in Kauf genommen wird. Ein Einbruch in den Grundsatz, dass eine asylrechtliche Wegweisung konsequent zu vollziehen ist, entspricht in Anbetracht der oben dargestellten Regelung offensichtlich nicht dem