18 Abs. 2 AsylG eine kantonale Vollzugspflicht vor, die im Unterschied zu Art. 14 Abs. 1 des BG vom 26. März 1931 über Aufenhalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) keinen Ermessensspielraum zulässt. Die Kantone haben aufgrund der in der Wegweisungsverfügung enthaltenen Vorgaben nur noch die organisatorischen Modalitäten der Ausreise zu regeln. So können sie die Ausreisefrist in eigener Kompetenz um einige Tage verlängern, falls die Ausreise nicht innert der gesetzten Frist erfolgen kann. In bezug auf die Verpflichtung, die Wegweisung zu vollziehen, sind jedoch keine Ausnahmen vorgesehen (BBl 1990 II 647 f.). Art.