Erklärtes Ziel des AVB war nebst der Beschleunigung der Verfahrensabläufe die Sicherstellung eines konsequenten Vollzugs von asylrechtlichen Wegweisungen. Beide Postulate führten unter anderem zu einer strikten Trennung der Asyl- und Ausländerpolitk (BBl 1990 II 589, 592; Votum Mühlemann, Amtl. Bull. N 1990 793 f.; Votum Bundesrat Koller, Amtl. Bull. N 1990 807, S 1990 352). Angesichts der uneinheitlichen Auffassungen bezüglich der Wegweisung und des Vollzuges - insbesondere auch im Verhältnis zwischen dem Bund und den Kantonen - schien es dem Gesetzgeber im Sinne einer weiteren Massnahme als angebracht, auf dem Gesetzesweg Klarheit zu schaffen (Votum Mühlemann, Amtl. Bull. N 1990 793 f.;