Der zitierte Autor gehörte der bundesrätlichen Expertenkommission zum AVB an. Sein Normverständnis ist somit ein weiteres Indiz für den Sinn, den der historische Gesetzgeber dem Art. 17 Abs. 2 und 3 AsylG beimass. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die historische Auslegung der Norm ein fremdenpolizeiliches Bewilligungsverfahren ausschliesst, sobald das Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist. 10.4. Die teleologische Auslegung des Gesetzes stützt das vorläufige Auslegungsergebnis. Erklärtes Ziel des AVB war nebst der Beschleunigung der Verfahrensabläufe die Sicherstellung eines konsequenten Vollzugs von asylrechtlichen Wegweisungen.