Schliesslich vertritt Kälin die Auffassung, dass «nach dem Konzept des Gesetzes über die humanitäre Aufenthaltsbewilligung vor dem Abschluss des Asylverfahrens zu befinden ist.» Das bedeute nicht nur, dass Gesuchsteller nach Ablauf der Vierjahresfrist ungeachtet des Standes des noch hängigen Verfahrens möglichst sofort ein entsprechendes «Gesuch» einreichen sollten, sondern auch, dass die Kantone nicht abwarten könnten, ob das Asylgesuch gutgeheissen werde, sondern sofort ihre Bereitschaft erklären müssten, wenn sie grundsätzlich zur Gewährung einer Aufenthaltsbewilligung bereit seien (Kälin, a.a.O, S. 197). Der zitierte Autor gehörte der bundesrätlichen Expertenkommission zum AVB an.