Zu den Voraussetzungen, unter denen der Kanton ein fremdenpolizeiliches Bewilligungsverfahren einleiten kann, enthalten die Gesetzesmaterialien aber keine, die Auslegung der Fremdenpolizei des Kantons X stützenden Stellungnahmen. Insbesondere kann aus der Tatsache, dass verschiedene Votanten dem Asylbewerber die Möglichkeit nehmen wollten, ein paralleles fremdenpolizeiliches Verfahren einzuleiten, nicht gefolgert werden, der Einleitung eines solchen Verfahrens durch den Kanton stehe nichts entgegen. Die eidgenössischen Räte haben in Gestalt des Art. 12f AsylG eine einschneidende Beschränkung der kantonalen Kompetenzen auf dem Gebiet des Fremdenpolizeirechts gebilligt.