N 1992 1249). Während der parlamentarischen Beratungen zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren gab das dargelegte Normverständnis des Bundesrates zu keinen Diskussionen Anlass. Es wurde zwar verschiedentlich betont, dass zwischen der Asyl- und Ausländerpolitik - Härtefälle ausgenommen - eine saubere Trennung vorgesehen sei. Zu den Voraussetzungen, unter denen der Kanton ein fremdenpolizeiliches Bewilligungsverfahren einleiten kann, enthalten die Gesetzesmaterialien aber keine, die Auslegung der Fremdenpolizei des Kantons X stützenden Stellungnahmen.