Nach Auffassung des Bundesrates trägt der Bundesbeschluss diesem Postulat dadurch Rechnung, «dass er für die genannten Fälle einer langjährigen Anwesenheit in der Schweiz eine Ausnahmeregelung vorsieht, während eines Asylverfahrens ein fremdenpolizeiliches Bewilligungsverfahren durchzuführen» (BBl 1990 II 608). Diese Auffassung hat der Bundesrat, wenn auch nachträglich, in seiner Antwort auf die Interpellation Zwahlen (91.3424) noch einmal bekräftigt. Eine fremdenpolizeiliche Regelung nach Art. 17 Abs. 2 AsylG komme nur in Betracht, «lorsque la procédure d’asile est en cours depuis plus de quatre ans» (Amtl. Bull. N 1992 1249).