17 Abs. 2 AsylG könne der Kanton eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung erteilen, sofern das Asylgesuch bereits vier Jahre hängig sei (BBl 1990 II 645). Weiter nimmt er in seiner Botschaft zur Motion Wick (85.991) Stellung, die dem Bundesrat am 17. März 1986 als Postulat überwiesen wurde. Nach Auffassung des Bundesrates trägt der Bundesbeschluss diesem Postulat dadurch Rechnung, «dass er für die genannten Fälle einer langjährigen Anwesenheit in der Schweiz eine Ausnahmeregelung vorsieht, während eines Asylverfahrens ein fremdenpolizeiliches Bewilligungsverfahren durchzuführen» (BBl 1990 II 608).