Ein rechtfertigungsbedürftiger Eingriff in den Grundsatz der Gleichwertigkeit aller drei Amtssprachen liegt nicht vor, weil aus den anderen Gesetzesfassungen keine konkurrierenden Auslegungsergebnisse gewonnen werden können. 10.3. Die im vorliegenden Zusammenhang massgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes wurden mit dem Bundesbeschluss vom 22. Juni 1990 über das Asylverfahren (AVB, AS 1990 938) eingeführt. Der Bundesrat hat in seiner Botschaft zum AVB ausgeführt, gemäss Art. 17 Abs. 2 AsylG könne der Kanton eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung erteilen, sofern das Asylgesuch bereits vier Jahre hängig sei (BBl 1990 II 645).