Eine grammatische Auslegung der französisch- und der italienischsprachigen Fassung des Art. 17 Abs. 2 AsylG führt mithin zu keinem der deutschsprachigen Fassung widersprechenden Auslegungsergebnis. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der einheitlichen und differenzierten Terminologie des deutschsprachigen Gesetzestextes muss angenommen werden, dass dieser den Normsinn von Art. 17 Abs. 2 AsylG richtig wiedergibt. Ein rechtfertigungsbedürftiger Eingriff in den Grundsatz der Gleichwertigkeit aller drei Amtssprachen liegt nicht vor, weil aus den anderen Gesetzesfassungen keine konkurrierenden Auslegungsergebnisse gewonnen werden können.