nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens beziehungsweise der Anordnung einer Ersatzmassnahme bezieht, ist demgegenüber neutral gefasst. Die Terminologie des deutschsprachigen Gesetzestextes beschränkt daher den Geltungsbereich von Art. 17 Abs. 2 AsylG auf das vor dem Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) hängige Asylverfahren und zusammen mit Abs. 3 auf das noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren.