3 Im Beschwerdeverfahren gilt Abs. 2 sinngemäss. Während des Zustimmungsverfahrens wird das Beschwerdeverfahren sistiert.» 10.2. Art. 17 Abs. 2 AsylG verwendet in seiner deutschsprachigen Fassung den Begriff «Gesuchsteller». Nach allgemeinem juristischem Sprachverständnis werden als «Gesuchsteller» Personen bezeichnet, die ein Gesuch eingereicht haben, über das noch nicht entschieden wurde. Das Asylgesetz verwendet den Begriff «Gesuchsteller» konsequent in diesem Sinne.