17 Abs. 2 und 3 AsylG strittig. Während die kantonale Fremdenpolizei geltend macht, es sei allein massgebend, ob das Asylgesuch vor mehr als vier Jahren eingereicht wurde, vertritt die Vorinstanz die Auffassung, zusätzlich zur Erfüllung der Vierjahresfrist sei erforderlich, dass das Asylverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Der Wortlaut der Bestimmung ist der folgende: «2 Ist das Gesuch vor mehr als vier Jahren eingereicht worden, so kann der Kanton einem ihm zugewiesenen Gesuchsteller eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung erteilen. Will der Kanton von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, so zeigt er dies dem Bundesamt unverzüglich an.