Ein in der falschen Annahme eingeleitetes Bewilligungsverfahren, der Tatbestand des Art. 17 Abs. 2 und 3 AsylG sei erfüllt, hat daher nicht zur Folge, dass dem Ausländer aus dieser Bestimmung Parteirechte gegenüber dem BFA erwachsen. Im vorliegenden Verfahren ist diese Frage soweit von Belang, als die kantonale Fremdenpolizei eine Verletzung der Parteirechte der betroffenen Ausländer durch die Vorinstanz rügt. Darauf ist weiter unten einzugehen (vgl. E. 11). 10.1. In casu ist die Auslegung des Art. 17 Abs. 2 und 3 AsylG strittig.