3 Bewilligungsverfahrens, sondern ein solches darf schlechthin nicht eingeleitet beziehungsweise durchgeführt werden. Das Verbot richtet sich an alle Behörden, die aufgrund der fremdenpolizeilichen Ordnung am Bewilligungsverfahren mitzuwirken haben. Es betrifft daher nicht nur die kantonale Fremdenpolizei, sondern unter anderem auch das BFA. Parteirechte fehlen dem Ausländer vollständig. Dabei kommt es nicht darauf an, welche Bestimmung der Kanton faktisch angewendet hat, sondern welche er richtigerweise hätte anwenden müssen. Ein in der falschen Annahme eingeleitetes Bewilligungsverfahren, der Tatbestand des Art.