AsylG - unter bestimmten formellen Voraussetzungen ein fremdenpolizeiliches Bewilligungsverfahren einleiten kann. Die verfahrensrechtliche Stellung des Ausländers ist jedoch ausserordentlich eingeschränkt, was sich daraus ergibt, dass ihm nach dem Wortlaut des Gesetzes erst im Zustimmungsverfahren vor dem BFA Parteistellung zukommt. Er kann somit seinen Fall der (kantonalen) Fremdenpolizeibehörde höchstens anzeigen, nicht jedoch das Verfahren mit einem formellen Antrag einleiten, verfügt über keine Parteirechte und kann demzufolge einen allfälligen negativen Bescheid der Fremdenpolizei auch nicht anfechten (BGE 119 Ib 37 f.;