17 Abs. 2 und 3 AsylG enthält nicht etwa eine Ausweitung der fremdenpolizeilichen Kompetenzen des Kantons oder gar einen Anspruch des Ausländers auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, falls die Voraussetzungen der Bestimmung erfüllt sind. Er bezweckt einzig und allein, die Vorschrift über den Ausschluss der Parallelität von Asyl- und Ausländerrechtsverfahren zugunsten von langjährigen Asylbewerbern zu mildern (BGE 119 Ib 37 ff.). Art. 12f AsylG und Art. 17 Abs. 2 und 3 AsylG bilden somit ein Junktim, das die Abgrenzung des Asylverfahrens von dem fremdenpolizeilichen Bewilligungsverfahren regelt. Sie stehen im Verhältnis Grundsatz-Vorbehalt. Sind die Voraussetzungen des Art.