Der Asylgesuchsteller ohne völkerrechtlichen Schutz soll grundsätzlich nicht anders behandelt werden als andere Ausländer ohne Anwesenheitsberechtigung in der Schweiz (BBl 1990 II 643). Nach Art. 12f Abs. 1 in fine AsylG werden vom Grundsatz der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens Fälle ausgenommen, in denen ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht - was vorliegend offensichtlich nicht zutrifft - sowie die Regelung des Art. 17 Abs. 2 und 3 AsylG. Nach der letzteren Bestimmung kann der Kanton einem ihm zugewiesenen Gesuchsteller eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung erteilen, sofern das Asylgesuch vor mehr als vier Jahren eingereicht wurde.