8. Art. 12f Abs. 1 AsylG schliesst für die Zeit von der Einreichung eines Asylgesuchs bis zur Ausreise nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens beziehungsweise bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme die Einleitung eines fremdenpolizeilichen Bewilligungsverfahrens aus. Gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung werden hängige Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung mit der Einreichung eines Asylgesuches gegenstandslos. Art. 12f AsylG regelt somit, wie sich bereits aus dem Titel ergibt, das Verhältnis zwischen dem Asylverfahren und dem fremdenpolizeilichen Bewilligungsverfahren und stellt den Grundsatz der Ausschliesslichkeit des ersteren auf.