Die Fremdenpolizei des Kantons X beantragte gemäss Art. 17 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 5. Oktober 1979 (AsylG, SR 142.31) beim Bundesamt für Ausländerfragen (BFA) die Zustimmung zur Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen an elf Ausländer türkischer Staatsangehörigkeit zulasten des kantonalen Ausländerkontingents. Bei sämtlichen Personen handelte es sich um Asylbewerber, deren Asylverfahren zum Zeitpunkt der kantonalen Anträge bereits rechtskräftig abgeschlossen waren (Ablehnung des Asylgesuchs, Wegweisung und Vollzugsanordnung). Mit separaten Verfügungen trat das BFA auf die kantonalen Anträge nicht ein.