AsylG. Konsequenzen für die verfahrensrechtliche Stellung des Ausländers (E. 9). - Art. 17 Abs. 2 und 3 AsylG ist nur anwendbar, wenn das Asylgesuch vor mehr als vier Jahren eingereicht wurde und das Asylverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist (E. 10).