Fremdenpolizei. Abgewiesene Asylgesuchsteller. Art. 12f und Art. 17 Abs. 2 und 3 AsylG. Nichteintreten auf einen kantonalen Antrag um Zustimmung zur Aufenthaltsbewilligung bei Asylbewerbern, deren Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist (Ablehnung des Asylgesuchs, Wegweisung und Vollzugsanordnung). - Sind die Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 2 und 3 AsylG nicht gegeben, gelangt ohne weiteres Art. 12f AsylG zur Anwendung (E. 8). - In diesem Fall richtet sich auch das Verfahren vor dem BFA nach Art. 12f AsylG. Konsequenzen für die verfahrensrechtliche Stellung des Ausländers (E. 9).