{"Signatur": "CH_VB_002", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1994-12-21", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_002_JAAC-59-29--_1994-12-21.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002600.pdf?ID=150002600", "Checksum": "b9a8044e7f8f51b3d9c5d6c72aee0a13"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 59.29 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) 21.12.1994 JAAC 59.29 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFJP, Département fédéral de justice et police 21.12.1994 JAAC 59.29 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Dipartimento federale di giustizia e polizia DFGP 21.12.1994 JAAC 59.29 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFJP, Département fédéral de justice et police"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Dipartimento federale di giustizia e polizia DFGP"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:26", "Checksum": "aad0b10b7f60fc0676e6cd98c1fc0ebc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) 21.12.1994 JAAC 59.29 \r\n\n 8\nder kantonalen Fremdenpolizei kann mithin nur in den persönlichen\nVerhältnissen des Asylbewerbers in der Schweiz begründet sein, soweit aus\nihnen kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung erwächst.\nEine solche Konstellation wird aber sehr selten vorliegen. Der\nAsylgesuchsteller weiss von vornherein, dass ihm nur sein besonderer Status\nden Aufenthalt in der Schweiz gestattet und dass er im Falle der Abweisung\nseines Asylgesuches die Schweiz grundsätzlich verlassen muss. Sein Status\nbringt gleichzeitig eine Privilegierung mit sich, weil er, im Unterschied zu\nanderen Ausländern, ein - wenn auch vorübergehendes - Anwesenheitsrecht\nerwirken kann, ohne vorweg ein ordentliches fremdenpolizeiliches\nZulassungsverfahren durchlaufen zu haben. Trifft er daher während des\nAsylverfahrens - und erst recht nach dessen rechtskräftigem Abschluss -\nDispositionen im Hinblick auf eine dauerhafte Anwesenheit, mit der er\nnicht rechnen darf, so kann er sich nicht ohne weiteres darauf berufen.\nDie Unsicherheit über die weitere Lebensgestaltung mag zwar als Härte\nempfunden werden; sie wurde jedoch vom Gesetzgeber - zumindest für die\nersten vier Jahre des Asylverfahrens - als zumutbar beurteilt.\nFalls sich der Asylbewerber tatsächlich in einer existentiellen Notlage wähnt,\nkann von ihm erwartet werden, dass er dem Kanton seine Situation rechtzeitig\nanzeigt, damit dieser nach Ablauf der Vierjahresfrist ein fremdenpolizeiliches\nBewilligungsverfahren einleiten und die Sistierung des Asylverfahrens\nerwirken kann. Dem Kanton steht es ferner frei, nach eigenen Kriterien und\nzu einem selbstgewählten Zeitpunkt, hängige Asylverfahren im Hinblick auf\nallfällige Härtefälle zu prüfen. Hierzu bestünde umso mehr Anlass, als die\nKantone bereits mit Kreisschreiben des EJPD vom 21. Dezember 1990 über die\ngeltende Rechtslage informiert wurden.\n11. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren handelt es sich bei allen\nbetroffenen Ausländern um rechtskräftig abgewiesene Asylgesuchsteller,\nsodass Art. 12f AsylG zur Anwendung gelangt. Da keinerlei Ansprüche auf\nErteilung einer Aufenthaltsbewilligung bestehen, ist die Einleitung und\nDurchführung eines fremdenpolizeilichen Verfahrens schlechthin ausgeschlossen. Diese Regelung\ngilt, wie bereits dargelegt wurde (vgl. E. 10), auch für die Vorinstanz. Sie hat\ndaher zu Recht das Eintreten auf die kantonalen Gesuche um Zustimmung\nverweigert. Aus der Feststellung, dass Art. 12f AsylG auf die vorliegenden\nFälle anwendbar ist, folgt zugleich, dass den betroffenen Ausländern jede\nParteistellung fehlt (vgl. E. 9). Die Rüge der kantonalen Fremdenpolizei, die\nVorinstanz habe die angefochtenen Verfügungen den betroffenen Ausländern\nnicht eröffnet, ist daher unbegründet.\n\n9\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 59.29 - Auszug aus einem Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und\nPolizeidepartements vom 21. Dezember 1994\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1995\nAnnée\nAnno\n\nBand 59\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 002 600\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}