{"Signatur": "CH_VB_002", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1994-12-21", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_002_JAAC-59-29--_1994-12-21.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002600.pdf?ID=150002600", "Checksum": "b9a8044e7f8f51b3d9c5d6c72aee0a13"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 59.29 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) 21.12.1994 JAAC 59.29 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFJP, Département fédéral de justice et police 21.12.1994 JAAC 59.29 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Dipartimento federale di giustizia e polizia DFGP 21.12.1994 JAAC 59.29 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFJP, Département fédéral de justice et police"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Dipartimento federale di giustizia e polizia DFGP"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:26", "Checksum": "aad0b10b7f60fc0676e6cd98c1fc0ebc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) 21.12.1994 JAAC 59.29 \r\n\n 7\n10.5. Eine systematische Auslegung spricht jedenfalls nicht gegen das\nvorläufige Auslegungsergebnis. Innerhalb des 4. Abschnitts «Wegweisung\nund Vollzug» des 2. Kapitels «Verfahren» steht Art. 17 AsylG unter dem\nTitel «Wegweisung». Abs. 1 sagt, welche weiteren Anordnungen mit der\nAbweisung des Asylgesuchs im Regelfall zu verbinden sind. Art. 17a AsylG\nkonkretisiert sodann den Inhalt der Wegweisungsverfügung. Die restlichen\nBestimmungen des Abschnitts umschreiben den Vollzug der Wegweisung, das\nden Kantonen in diesem Bereich zukommende Ermessen und beantworten\nfür das Vollzugsstadium Fragen der Zusammenarbeit unter den Kantonen\nsowie der Unterstützung der Kantone durch den Bund. Es handelt sich\num Bestimmungen, die unter dem Gesichtspunkt der Wegweisung und\ndes Vollzugs verschiedene Materien behandeln und sich auf verschiedene\nVerfahrensstadien beziehen. Aus der blossen Einordnung des Art. 17 Abs. 2\nund 3 unter den Abschnitt «Wegweisung und Vollzug» lässt sich somit nichts\nEntscheidendes gewinnen. Von grosser Bedeutung ist die Tatsache, dass\ndie Materie gerade im Rahmen des Art. 17 AsylG im Anschluss an Abs. 1\ngeregelt wird, was auf ihre Ausrichtung auf den Abschluss des Asylverfahrens\nhindeutet. Diese Schlussfolgerung steht im Einklang mit dem bisherigen\nAuslegungsergebnis, wonach über die Erteilung einer fremdenpolizeilichen\nAufenthaltsbewilligung vorab zu entscheiden ist.\n10.6. Die Auslegung des Art. 17 Abs. 2 und 3 AsylG ergibt somit, dass diese\nBestimmung nur auf hängige Asylverfahren Anwendung findet. Der Kanton\nkann ein fremdenpolizeiliches Bewilligungsverfahren gestützt auf die\nzitierte Bestimmung nur einleiten, wenn das Asylgesuch vor mehr als vier\nJahren eingereicht wurde und das Asylverfahren noch nicht rechtskräftig\nabgeschlossen ist. Sind diese Voraussetzungen nicht kumulativ erfüllt, kommt\nArt. 12f AsylG zur Anwendung. Die Einleitung eines fremdenpolizeilichen\nVerfahrens auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ist in diesem\nFall ausgeschlossen, es sei denn, es bestehe ein Anspruch darauf. Nach\nrechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens kommt Art. 17 Abs. 2 und 3\nAsylG erst dann wieder zum Zug, wenn die Asylbehörde das Asylverfahren\nentsprechend den Grundsätzen des Verwaltungsverfahrensrechts wieder\naufrollt. Die Einreichung eines Wiedererwägungs- beziehungsweise\nRevisionsgesuchs, die unabhängig von der Begründetheit dem Belieben des\nabgewiesenen Asylbewerbers anheimgestellt ist, genügt daher nicht. Die\nAsylbehörde muss als Ergebnis des Wiedererwägungs- beziehungsweise\nRevisionsverfahrens das Asylverfahren wieder aufnehmen, worauf der\nKanton erneut die Möglichkeit erhält, gestützt auf Art. 17 Abs. 2 und 3 AsylG\nein fremdenpolizeiliches Bewilligungsverfahren einzuleiten.\nDiese Auslegung führt keineswegs zu rechtsstaatlich unhaltbaren Ergebnissen,\nwie die kantonale Fremdenpolizei annimmt. Ein Asylbewerber, dem die\nRückkehr in sein Heimatland nicht zumutbar ist, weil er dort einer konkreten,\njedoch nicht flüchtlingsrelevanten Gefährdung ausgesetzt wäre, wird gestützt\nauf Art. 14a Abs. 4 ANAG vorläufig aufgenommen. Mit diesem Akt wird er den\nordentlichen fremdenpolizeilichen Bestimmungen unterstellt (Art. 12f AsylG).\nHat der Asylbewerber aber einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung\nin der Schweiz (beispielsweise gestützt auf Art. 8 EMRK, Art. 7 oder 17 Abs. 2\nANAG), ist er gemäss Art. 12f AsylG vom Grundsatz der Ausschliesslichkeit des\nAsylverfahrens ohnehin ausgenommen. Ein Härtefall im Sinne der Einwände\n\n"}