{"Signatur": "CH_VB_002", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1994-12-21", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_002_JAAC-59-29--_1994-12-21.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002600.pdf?ID=150002600", "Checksum": "b9a8044e7f8f51b3d9c5d6c72aee0a13"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 59.29 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) 21.12.1994 JAAC 59.29 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFJP, Département fédéral de justice et police 21.12.1994 JAAC 59.29 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Dipartimento federale di giustizia e polizia DFGP 21.12.1994 JAAC 59.29 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFJP, Département fédéral de justice et police"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Dipartimento federale di giustizia e polizia DFGP"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:26", "Checksum": "aad0b10b7f60fc0676e6cd98c1fc0ebc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) 21.12.1994 JAAC 59.29 \r\n\n 6\ngesetzgeberischen Willen. Eine gesetzliche Ordnung, welche die Kantone\nunbedingt und ohne ihnen Ermessensräume zuzugestehen zum Vollzug\nverpflichtet, setzt aber nicht nur voraus, dass der Vollzug der Wegweisung\nbereits im Sachentscheid geprüft und angeordnet wird (vgl. Art. 17 Abs. 1,\nArt. 17a Bst. b-f und Art. 18 Abs. 1 AsylG). Sie erfordert ebensosehr, dass\nder fremdenpolizeiliche Status des Asylbewerbers verbindlich geklärt ist,\nbevor das Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen wird. Da der Ausschluss\ndes fremdenpolizeilichen Bewilligungsverfahrens gemäss Art. 12f AsylG\nspätestens mit der Ausreise des abgewiesenen Asylbewerbers endet, hätte\ndie Zulässigkeit eines nachgeschalteten Bewilligungsverfahrens nur Sinn,\nwenn sich der abgewiesene Asylbewerber während der Dauer des Verfahrens\nauch tatsächlich in der Schweiz aufhalten dürfte. Dann aber wäre die\ngesetzliche Vollzugspflicht gemäss Art. 18 Abs. 2 AsylG weitgehend ihrer\nBedeutung beraubt. Diese Konsequenz kann nur vermieden werden, wenn der\nGeltungsbereich des Art. 17 Abs. 2 und 3 AsylG auf das hängige Asylverfahren\nbeschränkt wird. Mit der rechtskräftigen Abweisung des Asylgesuchs und der\nAnordnung einer vollziehbaren Wegweisung soll mit anderen Worten dem\nAufenthalt des abgewiesenen Asylbewerbers in der Schweiz ein definitives\nEnde gesetzt werden. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass die gesetzliche\nVollzugsverpflichtung der Kantone entsprechend den Zielvorstellungen des\nGesetzgebers auch in der Rechtswirklichkeit zum Tragen kommt.\nIn dieses Auslegungsergebnis fügt sich zwanglos ein, dass der Kanton seine\nBereitschaft zu einer Bewilligungserteilung dem BFF (Art. 17 Abs. 2 AsylG)\noder der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK, Art. 17 Abs. 3 AsylG)\nunverzüglich mitzuteilen hat. Das Asylverfahren bleibt alsdann während\ndes Zustimmungsverfahrens von Gesetzes wegen sistiert (Art. 17 Abs. 3 AsylG\nsieht die Sistierung zwar nur für das Beschwerdeverfahren ausdrücklich vor,\ndoch muss diese Regelung vernünftigerweise auch für das erstinstanzliche\nAsylverfahren gelten; vgl. Kälin, a.a.O., S. 197; Henninger, a.a.O., S. 314). Die\nSistierung des Asylverfahrens stellt einerseits sicher, dass über die Erteilung\neiner fremdenpolizeilichen Bewilligung vorab entschieden wird, und bewirkt\nandrerseits, dass sich der Asylbewerber während des Bewilligungsverfahrens\ngestützt auf die Verfahrensgarantie des Art. 19 Abs. 1 AsylG in der Schweiz\naufhalten kann. Der Kanton hat dem BFF oder der ARK seine Bereitschaft\nhierzu unverzüglich mitzuteilen, weil andernfalls ein Asylentscheid in\nUnkenntnis des hängigen fremdenpolizeilichen Bewilligungsverfahrens\nergehen kann. Mit ausschliesslich prozessökonomischen Gründen dagegen ist\neine zureichende Erklärung für eine solche Regelung nicht möglich. Bereits\ndie allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsverfahrensrechts gestatten es der\nBehörde, ein bei ihr hängiges Verfahren zu sistieren, falls dessen Erledigung\nvom Ausgang eines Drittverfahrens abhängt. Da ein Asylgesuchsteller, der\nüber eine fremdenpolizeiliche Bewilligung verfügt, nicht weggewiesen werden\nkann, wäre in casu eine solche Konstellation gegeben (vgl. zum ganzen Kälin,\na.a.O, S. 197 ff.; Henninger, a.a.O., S. 304 ff.; Achermann / Hausammann, a.a.O.,\nS. 349, die zwar einräumen, dass Art. 17 Abs. 2 und 3 AsylG nur die Erteilung\neiner Bewilligung während des hängigen Asylverfahrens regelt, die aber im\nFehlen einer Norm für die Zeit nach Abschluss des Asylverfahrens eine zu\nfüllende gesetzliche Lücke erblicken).\n\n"}