{"Signatur": "CH_VB_002", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1994-12-21", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_002_JAAC-59-29--_1994-12-21.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002600.pdf?ID=150002600", "Checksum": "b9a8044e7f8f51b3d9c5d6c72aee0a13"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 59.29 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) 21.12.1994 JAAC 59.29 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFJP, Département fédéral de justice et police 21.12.1994 JAAC 59.29 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Dipartimento federale di giustizia e polizia DFGP 21.12.1994 JAAC 59.29 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFJP, Département fédéral de justice et police"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Dipartimento federale di giustizia e polizia DFGP"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:26", "Checksum": "aad0b10b7f60fc0676e6cd98c1fc0ebc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) 21.12.1994 JAAC 59.29 \r\n\n 3\nBewilligungsverfahrens, sondern ein solches darf schlechthin nicht\neingeleitet beziehungsweise durchgeführt werden. Das Verbot richtet\nsich an alle Behörden, die aufgrund der fremdenpolizeilichen Ordnung\nam Bewilligungsverfahren mitzuwirken haben. Es betrifft daher nicht\nnur die kantonale Fremdenpolizei, sondern unter anderem auch das BFA.\nParteirechte fehlen dem Ausländer vollständig. Dabei kommt es nicht darauf\nan, welche Bestimmung der Kanton faktisch angewendet hat, sondern welche\ner richtigerweise hätte anwenden müssen. Ein in der falschen Annahme\neingeleitetes Bewilligungsverfahren, der Tatbestand des Art. 17 Abs. 2 und\n3 AsylG sei erfüllt, hat daher nicht zur Folge, dass dem Ausländer aus dieser\nBestimmung Parteirechte gegenüber dem BFA erwachsen. Im vorliegenden\nVerfahren ist diese Frage soweit von Belang, als die kantonale Fremdenpolizei\neine Verletzung der Parteirechte der betroffenen Ausländer durch die\nVorinstanz rügt. Darauf ist weiter unten einzugehen (vgl. E. 11).\n10.1. In casu ist die Auslegung des Art. 17 Abs. 2 und 3 AsylG strittig. Während\ndie kantonale Fremdenpolizei geltend macht, es sei allein massgebend, ob\ndas Asylgesuch vor mehr als vier Jahren eingereicht wurde, vertritt die\nVorinstanz die Auffassung, zusätzlich zur Erfüllung der Vierjahresfrist sei\nerforderlich, dass das Asylverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist.\nDer Wortlaut der Bestimmung ist der folgende:\n«2 Ist das Gesuch vor mehr als vier Jahren eingereicht worden, so kann der\nKanton einem ihm zugewiesenen Gesuchsteller eine fremdenpolizeiliche\nAufenthaltsbewilligung erteilen. Will der Kanton von dieser Möglichkeit\nGebrauch machen, so zeigt er dies dem Bundesamt unverzüglich an. Im\nZustimmungsverfahren vor dem Bundesamt für Ausländerfragen hat der\nGesuchsteller Parteistellung.\n3\nIm Beschwerdeverfahren gilt Abs. 2 sinngemäss. Während des\nZustimmungsverfahrens wird das Beschwerdeverfahren sistiert.»\n10.2. Art. 17 Abs. 2 AsylG verwendet in seiner deutschsprachigen Fassung den\nBegriff «Gesuchsteller». Nach allgemeinem juristischem Sprachverständnis\nwerden als «Gesuchsteller» Personen bezeichnet, die ein Gesuch eingereicht\nhaben, über das noch nicht entschieden wurde. Das Asylgesetz verwendet\nden Begriff «Gesuchsteller» konsequent in diesem Sinne. Von «Gesuchstellern»\noder «Beschwerdeführern» ist immer dann die Rede, wenn eine gesetzliche\nBestimmung den Zeitraum zwischen der Einreichung und der rechtskräftigen\nAblehnung eines Asylgesuchs betrifft (vgl. etwa Art. 12b-12e, 13b, 13e, 14-17a,\n18d, 18e, 19-21b und 46c AsylG). Demgegenüber werden vor Einreichung eines\nAsylgesuches und nach Eintritt der Rechtskraft eines negativen Entscheids\ndie Ausdrücke «Ausländer» oder «abgewiesener Gesuchsteller» verwendet\n(vgl. etwa Art. 13, 13c, 13f, 18a-18c, 18e AsylG). Art. 12f AsylG, der sich auf\nden Zeitraum zwischen der Einreichung eines Asylgesuchs und der Ausreise\nnach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens beziehungsweise der\nAnordnung einer Ersatzmassnahme bezieht, ist demgegenüber neutral gefasst.\nDie Terminologie des deutschsprachigen Gesetzestextes beschränkt daher\nden Geltungsbereich von Art. 17 Abs. 2 AsylG auf das vor dem Bundesamt für\nFlüchtlinge (BFF) hängige Asylverfahren und zusammen mit Abs. 3 auf das\nnoch nicht rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren.\n\n"}