17 Abs. 1 ANAG und Art. 10 Abs. 1 ANAV schliessen grundsätzlich nicht aus, dass die Niederlassungsbewilligung sofort und ohne vorgängigen Aufenthalt erteilt wird, was für gewisse Kategorien von Ausländern tatsächlich auch entsprechend gehandhabt wird. Konkretisierend hält Art. 10 Abs. 1 ANAV zudem fest, ohne vorherige Aufenthaltsbewilligung könne insbesondere jener Ausländer die Niederlassungsbewilligung erhalten, der sie früher schon während Jahren besessen habe und trotz seiner Abwesenheit mit der Schweiz eng verbunden geblieben sei.