11 Abs. 1 VV vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenhalt und Niederlassung der Ausländer [ANAV], SR 142.201). Das Gesetz selbst verlangt nur dort, wo es um den Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung geht, unabdingbar einen vorgängigen ununterbrochenen Aufenthalt (Art. 7 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 2 ANAG). Art. 11 Abs. 5 ANAV, der «in der Regel» von einem ununterbrochenen 10jährigen Aufenthalt ausgeht, nennt gleichzeitig Ausnahmen von der vorgesehenen Mindestdauer, was indirekt vom Erfordernis des ununterbrochenen Aufenthaltes dispensiert. Art. 17 Abs. 1 ANAG und Art.