... Das von der Praxis entwickelte Erfordernis des ununterbrochenen Aufenthaltes während einer bestimmten Zeit vor Erteilung der Niederlassungsbewilligung soll Gewähr bieten, dass der Ausländer mit den hiesigen Verhältnissen vertraut und im Hinblick auf die weitreichenden Folgen eines unbefristeten Anwesenheitsrechts auch genügend integriert ist. Schliesslich wird den Behörden dadurch erleichtert, das Verhalten des Ausländers zu prüfen und zu beurteilen (vgl. Art. 11 Abs. 1 VV vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenhalt und Niederlassung der Ausländer [ANAV], SR 142.201).