7 ANAG) diesbezüglich nichts entnommen werden kann, enthalten die Ausführungen zu Art. 17 Abs. 2 ANAG eine unmissverständliche Präzisierung: «Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt in ehelicher Gemeinschaft von fünf Jahren ... » (Botschaft zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes, a.a.O.). Gestützt darauf bleibt kein Raum, die Dauer von aufeinanderfolgenden Ehen mit einem niedergelassenen Ausländer beziehungsweise mit einem Schweizer Bürger zusammenzuzählen. 8.2. Von der Frage des Anspruchs nicht berührt ist die Frage, ob die Niederlassungsbewilligung allenfalls im Rahmen des behördlichen Ermessens (Art. 4 ANAG) erteilt werden kann.