3 Niederlassungsbewilligung. Diese sind - abgesehen vom Kriterium des Zusammenwohnens gemäss Art. 17 Abs. 2 ANAG - in beiden Bestimmungen identisch. Dies war auch die Absicht des Gesetzgebers (vgl. Botschaft zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes, BBl 1987 III 322). Deshalb kann davon ausgegangen werden, dass die Vorstellungen darüber, worauf sich der Ausdruck «nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren bezieht» für beide Normen die gleichen sind. Während der bundesrätlichen Botschaft im Zusammenhang mit Art. 5a ANAG (heute Art. 7 ANAG) diesbezüglich nichts entnommen werden kann, enthalten die Ausführungen zu Art.